Hauptsache zertifiziert!

Lieferanten weisen durch Zertifikate nach, dass sie umweltbewußt und nachhaltig arbeiten und natürlich auch die menschenrechtsbezogenen Sorgfaltspflichten einhalten.

Was aber ist so ein Zertifikat wert? Insbesondere, wenn es sich der Lieferant (z.B. als Gesellschafter des Zertifizierers) mehr oder weniger selbst ausgestellt hat?

Welche Anforderungen sind an ein Zertifikat und diejenigen, die es ausstellen zu stellen?

Ist es zu viel verlangt, dass der Kunde prüft, wer für seinen Lieferanten das Umweltzertifikat ausgestellt hat?

Wer sorgfältig arbeitet und die umwelt- und menschenrechtsbezogenen Pflichten des Lieferkettengesetzes ernst nimmt, prüft wer hinter einem Zertifikat steht und prüft seinen Lieferanten zumindest stichprobenweise.

Erfahren Sie mehr zu den Anforderungen des Lieferkettengesetzes und wie sie diese praxisgerecht und sicher umsetzen können.

Kontaktieren Sie mich gerne völlig unverbindlich.

Deutschland ist mal wieder führend.

Aber die EU wird uns hierbei mit Sicherheit übertreffen.

Zu dem Zeitpunkt seines „In-Kraft-Tretens“ ist das deutsche Lieferkettengesetz das weltweit ambitionierteste Gesetz zu der Durchsetzung von menschenrechtlichen und umweltbezogenen Sorgfaltspflichten in den Lieferketten.

In § 2 Absatz 2 LkSG sind 11 spezifische Menschenrechte aufgezählt sowie eine Generalklausel für den Fall, dass durch ein Tun oder pflichtwidriges Unterlassen in besonders schwerwiegender Weise ein in § 2 Absatz 2 Nummer 1-11 LkSG aufgelistetes Menschenrecht offensichtlich rechtswidrig beeinträchtigt wird.

Aber es zeichnet sich bereits jetzt schon ab, dass das anspruchsvolle deutsche Gesetz von der zukünftigen „EU-Richtlinie über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf die Nachhaltigkeit“ bei weitem übertroffen werden wird.

Insofern ist das Lieferkettengesetz jetzt eine gute Vorbereitung auf die kommenden Herausforderungen.

Unternehmen, die bereits die Anforderungen des deutschen Lieferkettengesetzes umgesetzt haben, werden sich mit der Erfüllung der Anforderungen aus der dann in nationales Recht transferierten EU-Richtlinie sehr viel leichter tun und möglicherweise hierdurch einen Wettbewerbsvorteil erlangen können.

Bleiben Sie pragmatisch.
Schaffen Sie ein Bewusstsein für Ihre Anforderungen
und beginnen Sie mit der Umsetzung.

Hinweisgebergesetz als Chance

Hinweisgebergesetz als Chance???

Unternehmen mit mehr als 250 Mitarbeitenden müssen bis zum 02. Juli 2023 die Anforderungen aus dem neuen Hinweisgeberschutzgesetz umgesetzt haben.

Zusätzlicher Aufwand für nichts?

Keinesfalls!

Was ist denn ein Hinweisgebersystem? Es ist ein ideales Frühwarnsystem, dass ihr betriebliches Risikomanagement perfekt ergänzt.

Wie wollen Sie von einem Problem erfahren? Durch eine E-Mail oder durch den morgentlichen Besuch einer Behörde (vielleicht noch in Ihrem Zuhause)?

Machen Sie aus der Not eine Tugend und installieren Sie ein effizientes und wirksames Hinweisgebersystem. Kommunizieren Sie die Vorteile eines Hinweisgebersystems auch an Ihre Mitarbeitenden, binden Sie Ihre Mitarbeitenden bei der Umsetzung ein.

Je größer die Akzeptanz für Ihr Hinweisgebesystem ist, desto mehr wird es genutzt und Sie können “Probleme” im Unternehmen lösen, bevor sie eskalieren und einen größeren Schaden verursachen.

Erfahren Sie mehr zu den Anforderungen des Hinweisgeberschutzgesetzes und wie sie diese praxisgerecht und sicher umsetzen können.

Kontaktieren Sie mich gerne völlig unverbindlich.

Was tut eine mit der Meldestelle betraute Person

Die „Betraute Person“ im Hinweisgeberschutzgesetz

Welche Aufgaben hat die mit der Meldestelle betraute Person?

Muss Sie nur die Meldungen der Hinweisgeber entgegennehmen?

Leider nein.

Die Aufgaben und auch die Verantwortung der betrauten Person sind wesentlich umfangreicher.

Die betraute Person betreibt die Meldestelle. Sie ist verantwortlich dafür, dass die Anforderungen des Hinweisgeberschutzgesetzes bei der Entgegennahme, Bearbeitung und Archivierung der Hinweise erfüllt werden.

Sie prüftnach Meldeeingang, ob der Fall in den Anwendungsbereich des HinSchG fällt und führt die internen Ermittlungen durch. Sie ist dafür verantwortlich, dass die Fristen für die Eingangsbestätigung und die Rückmeldung über ergriffene Maßnahmen an den Hinweisgeber eingehalten werden.

Die Kommunikation mit dem Hinweisgeber ist ebenfalls Aufgabe der betrauten Person.

Letztendlich muss die betraute Person dafür sorgen, dass die Vertraulichkeit bzw. Anonymität bei dem Umgang mit Meldungen und der Identität der hinweisgebenden Person gewahrt wird. Kommt es hier zu einem Verstoß kann der betrauten Person sogar ein Bußgeld drohen.

Die Aufgaben der betrauten Person sind umfangreich und erfordern nicht nur Kenntnisse zu dem Hinweisgeberschutzgesetz, sondern auch zum Datenschutz, Arbeitsrecht und der juristischen Prüfung von Meldungen. Aus diesem Grund müssen Mitarbeitende, die diese Funktion übernehmen sollen, einen Fachkundenachweis nach § 15 Absatz 2 HinSchG vorweisen.

Deshalb ist es ratsam präventiv zu handeln und die „betraute Person“ vor Beginn der Tätigkeit in der Meldestelle zu schulen.

Handeln Sie rechtzeitig, um Stress & Kosten zu vermeiden.

Stellen Sie Ihre Fragen zu Anforderungen oder Ablauf gerne im Kommentar oder einer direkten Nachricht an mich.
#hinweisgeberschutz #whistleblowing #hinweisgebersystem #Hinweisgeberschutzgesetz #Meldestelle

Ich höre immer wieder von Startups

Ich höre immer wieder von Startups: „Wir sind modern, wir brauchen keine Organisation.“

Was bedeutet denn Organisation?

Die Organisation in einem Unternehmen definiert die Spielregeln für die Abläufe im Unternehmen, für die Frage Wer darf was und wo gibt es eventuell Grenzen die man nicht überschreiten sollte.

Organisation gibt Sicherheit. Organisation muss aber auch so gestaltet sein das die Abläufe im Unternehmen unterstützt und nicht behindert werden.

Warum eine durchdachte Organisation das Rückgrat jedes Unternehmens ist.

Letztendlich ist eine gute Unternehmensorganisation auch Ausfluss der Legalitätspflicht der Unternehmensleitung. . Nach § 130 OWiG ist die Unternehmensleitung verpflichtet Unternehmen und Mitarbeitende so zu organisieren, dass die geltenden Gesetze eingehalten werden. Hier ist es unerheblich, ob es sich um ein großes oder kleines Unternehmen handelt oder ein modernes oder Traditionelles.

Was passiert, wenn Organisation vernachlässigt wird, um mehr Umsatz zu generieren?

Gerade bei Startups wird die Notwendigkeit einer guten, unterstützenden und sicherheitgebenden Organisation unterschätzt. Im Vordergrund steht zunächst der Aufbau des Geschäfts, das Generieren von Umsatz. Um organisatorische Themen kümmert man sich oft zu spät.

Was ist zu tun?

Ideal wäre eigentlich der Ansatz zunächst sich Gedanken über eine sinnvolle unterstützende Organisation zu machen. Zu klären welche Gesetze für das Unternehmen relevant sind. Dann Unternehmen und Mitarbeitende so zu organisieren, dass Risiken minimiert werden, Prozesse rechtssicher gestaltet werden und die Geschäftsprozesse reibungslos ablaufen.

Welche Erfahrungen haben Sie gemacht ?

#organisation #compliance #compliancemanagement #geschäftsprozesse #unternehmensführung #managementsysteme

Zu klein

„Ich bin zu klein für Compliance“

Das hört man oft von Geschäftsführern kleiner und mittelständischer Unternehmen.

Aber: kann das sein?

Können Unternehmen zu klein für Compliance sein?

Wer das sagt weiß wahrscheinlich nicht was Compliance bedeutet.

Compliance ist ein Management System, das Unternehmen und Mitarbeitende befähigt die geltenden Gesetze und internen Reglungen zu kennen, zu verstehen und dann auch einhalten zu können.

Ziel der Compliance ist es präventiv zu sein. Probleme zu vermeiden und damit auch Stresssituationen für Unternehmen und Mitarbeitenden, wie z.B. Ermittlungen gegen Mitarbeitende und Durchsuchungen im Unternehmen.

Auch für sehr kleine Unternehmen gelten Gesetze wie z.B. das Steuerrecht oder die Regelungen zum Datenschutz. Verstöße können hier teuer und schmerzhaft werden.

Also Compliance ist für alle notwendig. Der große Unterschied besteht in der Ausgestaltung und in dem Aufwand der zu leisten ist.

Ein Compliance Management System muss maßgeschneidert werden für jedes Unternehmen.

Was ist Compliance?

Für viele bedeutet Compliance das Verbot von liebgewonnenen Gewohnheiten wie zum Beispiel Einladungen zum Essen, Weihnachtsgeschenke und VIP-Tickets für Fußballspiele.

Aber ist das wirklich Compliance?

Compliance ist die Befähigung von Unternehmen und Mitarbeitenden die geltenden Gesetze und internen Regeln einzuhalten. Bei Compliance geht es darum präventiv Gesetzesverstöße zu vermeiden.

Compliance bedeutet Mitarbeitende zu informieren welche Gesetze und Verordnungen für das Unternehmen relevant sind und wie diese Vorschriften in die tägliche Arbeit integriert werden können.

Hierzu müssen den Mitarbeitenden viele Informationen zur Verfügung gestellt werden. Compliance ist auch Informationsmanagement.

Gut, wenn man dies digital lösen kann. Dabei muss aber auch berücksichtigt werden, wie man alle Mitarbeitenden erreichen kann.

Ideal ist es Informationen über das betriebliche Intranet zur Verfügung zu stellen. Sinnvoll ist dies allerdings nur dann, wenn alle Mitarbeitenden darauf Zugriff haben. Ist dies nicht gewährleistet, sollte man sich Gedanken über eine andere technische Lösung machen.

Ein gutes Compliance Managementsystem sorgt dafür, dass die Haftung des Managements reduziert wird. Die Gefahr gegen Gesetze zu verstoßen, wird geringer. Deshalb sollte das Management eines jeden Unternehmens ein großes Interesse an einem guten und effektiven Compliance Management System haben.

Aus diesem Grund ist Compliance auch keine Holschuld der Mitarbeitenden, sondern eine Bringschuld des Managements.

Wie sehen Sie das?

Sie wünschen sich Unterstützung für die Ausarbeitung Ihres Compliance Management Systems? Dann kontaktieren Sie mich gerne unter www.amk-law.de.

Wie Ski fahren – Ohne Übung kann es gefährlich werden

Es ist der 1. Tag Ihres Skiurlaubs. Sie stehen am Berg oben und blicken die Piste hinunter. Es ist eine schwarze Piste.

Dumm nur, dass Sie Anfänger sind und Ihr Skikurs noch nicht begonnen hat.

Ein unangenehmes Gefühl breitet sich in Ihnen aus.

Dieses Gefühl kennen auch viele beauftragte Personen, die für eine Meldestelle nach dem Hinweisgeberschutzgesetz zuständig sind.

Sie haben eine Meldung bekommen, die es in sich hat. Aber Sie haben keine Erfahrung oder Übung, wie damit umzugehen ist.

Sie stehen bildlich gesprochen oben am Beginn der schwarzen Piste und fragen sich, wie sie da unbeschadet herunterkommen sollen.

Es gibt hier nur eine Möglichkeit, „Üben – Üben -Üben“.

Das Problem: Kleinere Unternehmen bekommen erfahrungsgemäß nur wenige Meldungen zu Fehlverhalten.

Die Lösung: Meldungen bearbeiten üben, z.B. in dem Workshop „Hinweisgebersystem: Hinweise richtig und effizient bearbeiten“.

In einer kleinen Gruppe, mit eigenen Fällen aus ihrem Unternehmen bzw. wie sie sich in ihrem Unternehmen ereignen könnten.

Das nächste Seminar findet schon am 13.06. statt.

Weitere Informationen und den Link zur Anmeldung finden Sie im ersten Kommentar.

Bei Fragen kontaktieren Sie mich gerne.

Die untergesetzliche Optimierung des Lieferkettengesetzes

Das Aussetzen des Lieferkettengesetzes ist offensichtlich vom Tisch.

Jetzt soll es praxisnah gestaltet werden.

Der Begriff „unterirdisch“ ist allgemein bekannt. Aber was Bitte soll „untergesetzlich“ bedeuten?

Untergesetzlich bedeutet offensichtlich, dass das Gesetz selbst nicht geändert wird.

Stattdessen soll das BAFA zukünftig praxisorientiert arbeiten und, wie auch in der CSDDD (EU-RiLi zur Nachhaltigkeit in der Lieferkette) vorgesehen, einen risikobasierten Ansatz verfolgen.

Außerdem sollen Mustervertragsklauseln und Fragebögen ausgearbeitet und den Unternehmen zur Verfügung gestellt werden.

Weitere Unterstützung ist vorgesehen für die Bewertung von Zertifizierungen. Hier sollen Informationen zur Anerkennung von Zertifizierungen veröffentlicht werden.

Unklar ist, in welchem Zeitrahmen diese Unterstützungsleistungen zur Verfügung gestellt werden sollen.

Nicht geplant ist leider die Anpassung des Schwellenwertes für betroffene Unternehmen an die Regelungen des CSDDD. Durch die Reduzierung des Schwellenwertes auf 1000 Mitarbeitende und 450 Millionen Euro Umsatz, würde eine erhebliche Zahl der deutschen Unternehmen vom Lieferkettengesetz nicht mehr direkt betroffen sein. Dies wäre eine wirkliche Erleichterung für den Mittelstand.

Hoffen wir, dass die „untergesetzliche Optimierung“ nicht unterirdisch umgesetzt wird.

Sie wollen das Lieferkettengesetz in Ihrer Lieferkette nachhaltig und praxisnah umsetzen? Dann profitieren Sie von meiner Erfahrung und kontaktieren Sie mich gerne unter info@amk-law.de

Teppich

Viele werden diesen oder einen ähnlichen Fall schon einmal erlebt haben.

Ein Mitarbeitender oder Kollege hat dem Einkäufer eines Kunden eine größere „Aufmerksamkeit“ zukommen lassen, um auf diese Weise einen Auftrag zu gewinnen.

Bei der „Aufmerksamkeit“ handeltes es sich um ein Wochenende mit Partner in einem Luxusresort für 5.000, – Euro.

Ein eindeutiger Fall von Korruption.

Was tun?

Gegen den Mitarbeitenden Sanktionen einleiten?

Kündigen? Strafanzeige wegen Bestechung im geschäftlichen Verkehr erstatten?

Bei dem Kunden scheint man von der Bestechung des Einkäufers noch nichts bemerkt zu haben.

Vielleicht wird es auch niemand bemerken. Verlockend dieses Problem erst einmal unter den Teppich z7u kehren. Aus den Augen aus dem Sinn.

Leider funktioniert dies nur für kurze Zeit, dann quellen die Probleme in größerer Dimension wieder unter dem Teppich hervor.

Was also tun?

Handeln Sie unverzüglich. Idealerweise, bevor Ihr Kunde von der Bestechung Kenntnis erlangt hat, z. B. durch einen Hinweis im Hinweisgebersystem. Das könnte sonst dazu führen, dass Sie einen wichtigen Kunden verlieren und Gegenstand von unerfreulichen Presseberichten werden.

Sie müssten sich auch erklären, weshalb sie Korruption in Ihrem Unternehmen dulden.

Wenn Sie sich mit diesem Thema weiter beschäftigen wollen, kontaktieren Sie mich gerne.