Das Hinweisgebersystem richtig einführen

Wen betrifft das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG)?

Das Hinweisgeberschutzgesetz, das zum 02. Juli 2023 in Kraft getreten ist, verpflichtet alle Beschäftigungsgeber ab 50 Mitarbeitenden eine Meldestelle für interne Meldungen einzurichten. Beschäftigungsgeber mit mehr als 250 Mitarbeitenden mussten bis zum 02. Juli 2023 umgesetzt haben. Beschäftigungsgeber mit weniger als 249 Mitarbeitenden hatten noch bis zum 17. Dezember 2023 Zeit.
Betroffen sind alle Organisationen privater oder öffentlich-rechtlicher Natur, die mehr als 50 Mitarbeitende beschäftigen. Gezählt wird hier die Kopfzahl der Mitarbeitenden, nicht die Kapazität. Die Rechtsform einer Organisation ist dabei nicht relevant, so dass das HinSchG auf alle Organisationen anzuwenden ist, die mehr als 50 Mitarbeitende haben.

Worum geht es?

Über die Meldekanäle sollen Hinweise auf strafbewehrtes Verhalten, das die hinweisgebende Person in ihrem beruflichen Kontext wahrgenommen hat, gemeldet werden. Personen, die ein solches Fehlverhalten melden, werden durch das HinSchG geschützt. Der Schutz wird insbesondere durch die strikte Wahrung der Vertraulichkeit der Identität der hinweisgebenden Person sichergestellt. Die hinweisgebenden Personen dürfen keinerlei Repressalien ausgesetzt werden. Sollte dies dennoch der Fall sein, kann die hinweisgebende Person ihren Beschäftigungsgeber auf Schadensersatz verklagen. Zudem hat der Beschäftigungsgeber ein Bußgeld in Höhe von bis zu 50.000, – Euro zu befürchten.

Was ist zu tun?

Die Anforderungen des HinSchG sind sorgfältig umzusetzen. Es ist ein Hinweisgebersystem zu installieren, mit dem die Vertraulichkeit der Identität der hinweisgebenden Person gewahrt wird. Die mit der Bearbeitung der Hinweise beauftragten Personen benötigen einen Fachkundenachweis nach § 15 Abs. 2 HinSchG. Die beauftragten Personen müssen in der Ausübung dieser Tätigkeit unabhängig, d.h. weisungsungebunden, arbeiten können. Die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates sind zu berücksichtigen, oft wird der Abschluss einer Betriebsvereinbarung gefordert. Die Anforderungen der DSGVO sind ebenfalls zu erfüllen.
Unternehmen bis zu 249 Mitarbeitenden können gemeinsam eine Meldestelle betreiben, um Kosten zu sparen und Kompetenzen zu teilen. Hierfür werden verschiedene geeignete Modelle angeboten.

Ich helfe dem Mittelstand das Hinweisgeberschutzgesetz pragmatisch zu erfüllen und begleite bei der Umsetzung

Ich bin Astrid Meyer-Krumenacker, Rechtsanwältin in München,

Ich verfüge über langjährige Managementerfahrung in verschiedenen Funktionen, wie zum Beispiel Abteilungsleiterin Recht und Versicherungen, Recht und Personal sowie als Chief Compliance Officer. Für einen bekannten Anbieter von Seminaren bin ich als Trainerin für das Hinweisgeberschutzgesetz und „Beauftragte Personen“ tätig.
Als Ombudsperson berate ich Unternehmen und prüfe die eingehenden Meldungen juristisch.
Als erfahrene Problemlöserin unterstütze ich mittelständische Unternehmen durch die Einführung von Hinweisgebersystemen, Compliance Management Systemen und der Umsetzung der Anforderungen aus dem Lieferkettengesetz dabei, ihren unternehmerischen Erfolg zu sichern und Ihre Risiken zu minimieren.

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  • Ich zeige Ihnen wie die Umsetzung im Unternehmen gelingt und welche Aufgaben dafür zu erfüllen sind. Sie erfahren warum hier auch Anforderungen aus der DSGVO und dem BetrVG zu erfüllen sind.

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Zielgruppe

Das ONLINE-Seminar richtet sich an Mitarbeitende und Leitende der Rechts – und Compliance Abteilung, der Personalabteilung, des Projektmanagements, mit der Bearbeitung von Meldungen beauftragte Personen sowie an das Management des Unternehmens.

Dauer

9:00 Uhr bis 16:30 Uhr

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