Was tut eine mit der Meldestelle betraute Person
Die „Betraute Person“ im Hinweisgeberschutzgesetz
Welche Aufgaben hat die mit der Meldestelle betraute Person?
Muss Sie nur die Meldungen der Hinweisgeber entgegennehmen?
Leider nein.
Die Aufgaben und auch die Verantwortung der betrauten Person sind wesentlich umfangreicher.
Die betraute Person betreibt die Meldestelle. Sie ist verantwortlich dafür, dass die Anforderungen des Hinweisgeberschutzgesetzes bei der Entgegennahme, Bearbeitung und Archivierung der Hinweise erfüllt werden.
Sie prüftnach Meldeeingang, ob der Fall in den Anwendungsbereich des HinSchG fällt und führt die internen Ermittlungen durch. Sie ist dafür verantwortlich, dass die Fristen für die Eingangsbestätigung und die Rückmeldung über ergriffene Maßnahmen an den Hinweisgeber eingehalten werden.
Die Kommunikation mit dem Hinweisgeber ist ebenfalls Aufgabe der betrauten Person.
Letztendlich muss die betraute Person dafür sorgen, dass die Vertraulichkeit bzw. Anonymität bei dem Umgang mit Meldungen und der Identität der hinweisgebenden Person gewahrt wird. Kommt es hier zu einem Verstoß kann der betrauten Person sogar ein Bußgeld drohen.
Die Aufgaben der betrauten Person sind umfangreich und erfordern nicht nur Kenntnisse zu dem Hinweisgeberschutzgesetz, sondern auch zum Datenschutz, Arbeitsrecht und der juristischen Prüfung von Meldungen. Aus diesem Grund müssen Mitarbeitende, die diese Funktion übernehmen sollen, einen Fachkundenachweis nach § 15 Absatz 2 HinSchG vorweisen.
Deshalb ist es ratsam präventiv zu handeln und die „betraute Person“ vor Beginn der Tätigkeit in der Meldestelle zu schulen.
Handeln Sie rechtzeitig, um Stress & Kosten zu vermeiden.
Stellen Sie Ihre Fragen zu Anforderungen oder Ablauf gerne im Kommentar oder einer direkten Nachricht an mich.
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